In den Verordnungen zum Schulgesetz heißt es: „Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe“ (SAVOGym § 2 (1)). In der Orientierungsstufe soll durch Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ermittelt werden, ob die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich erfolgreich am Gymnasium mitarbeiten kann. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Eltern“ (SAVOGym § 7 (1)).
Dabei ist zu beachten, dass die Wiederholung einer Klasse sowie ein Schulartwechsel innerhalb der Orientierungsstufe nur im Ausnahmefall einmalig möglich sind. Ein Schulartwechsel nach der Orientierungsstufe ist möglich.
Das Aufsteigen einer Schülerin bzw. eines Schülers in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 6. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist*, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten.“ (§ 7 (8). Sofern „individuelle Fördermaßnahmen“ keinen Erfolg gezeigt haben, wird der betreffende Schüler/ die betreffende Schülerin „in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt“ (SAVOGym § 7 (9)).
* Z.B.: 5 in Deutsch -> mindestens 3 in Mathematik oder Englisch